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Wann braucht es einen Kondominiumsverwalter?

Art. 1129 Ital. Zivilgesetzbuch

Sind mehr als vier Miteigentümer vorhanden, bestellt die Versammlung einen Verwalter. Wenn die Versammlung nicht tätig wird, wird die Bestellung auf Rekurs eines oder mehrerer Miteigentümer durch die Gerichtsbehörde vorgenommen. Der Verwalter bleibt ein Jahr lang im Amt und kann von der Versammlung jederzeit abberufen werden. Er kann ebenfalls auf Rekurs irgendeines Miteigentümers durch die Gerichtsbehörde abberufen werden, wenn der im letzten Absatz des Art. 1131 vorgesehene Fall eintritt (Angelegenheiten die über die Aufgaben des Verwalters hinausreichen) und außerdem wenn er zwei Jahre lang über sine Geschäftsführung nicht Rechnung gelegt hat oder wenn der begründete Verdacht schwerwiegender Unregelmäßigkeiten besteht.

 
 
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